Grundlegend
Wir bieten eine Reihe spezialisierter Dienstleistungen an, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Unser Ansatz konzentriert sich darauf, Ihre Anforderungen zu verstehen und darauf zu reagieren und effektive und praktische Lösungen bereitzustellen.
Gesetzliche Pflichten und Besonderheiten bei energetischen Maßnahmen
Im März 2023 hat das Europäische Parlament in Brüssel eine grundlegende Entscheidung getroffen, die sich auf die Energieeffizienz von Gebäuden in den EU-Mitgliedstaaten auswirken wird. Die neue Richtlinie zur Sanierungspflicht hat das Ziel, den Energieverbrauch von Gebäuden zu reduzieren und damit den Ausstoß von Treibhausgasen zu verringern. Die Maßnahmen der Richtlinie betreffen vor allem ältere Gebäude, die einen hohen Energieverbrauch aufweisen. Eigentümer solcher Gebäude müssen in Zukunft verpflichtend Maßnahmen ergreifen, um den Energieverbrauch zu senken. Dazu gehören beispielsweise die Dämmung von Fassaden und Dächern, der Austausch alter Heizungsanlagen oder die Installation von Solaranlagen.
Eigenheimbesitzer, die ihre Immobilien vor dem 1. Februar 2002 erworben haben, sind angehalten, die Sanierungspflicht in bestimmten Fällen zu überprüfen.
Ein typisches Beispiel betrifft das Dach: Eineenergetische Sanierung des Daches oder des Dachgeschosses ist obligatorisch, sofern diese Bereiche keine oder unzureichende Dämmung aufweisen.
Für Fenster und Außenwände existiert keine explizite Vorschrift zur energetischen Sanierung. Allerdings kann der Austausch veralteter Fenster und eine Fassadendämmung maßgeblich zur Verbrauchseinsparung beitragen. Hierbei ist entscheidend, die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) aus Anlage 7 zu beachten.
Auch die Heizanlage kann unter Umständen einer Sanierungspflicht unterliegen, um sie auf den neuesten Stand zu bringen. Heizkessel, die flüssige oder gasförmige Brennstoffe verwenden, dürfen nicht älter als aus dem Jahr 1991 sein. Ist dies der Fall, müssen sie ausgetauscht werden, da sie nach einer Betriebszeit von 30 Jahren ab dem Aufstelldatum 01.01.1991 ersetzt werden müssen.
Die Sanierungspflicht bleibt bestehen, selbst wenn das Gebäude den Besitzer wechselt und der neue Eigentümer plant, es zu nutzen oder zu vermieten. Es gibt jedoch Ausnahmen, darunter:
- Der Einbau von Niedrigtemperatur-/Brennwert-Heizkesseln, die nicht älter als 30 Jahre sind.
- Die Anlagen weisen eine außergewöhnlich hohe oder niedrige Nennleistung auf (mehr als 400 kW oder weniger als 4 kW).
Förderung der energetischen Sanierung
Energetische Maßnahmen sind eine bedeutende Investition, die sowohl wirtschaftliche als auch ökologische Vorteile bietet. Um Eigentümer bei dieser finanziellen Belastung zu unterstützen, bietet die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) attraktive Förderprogramme an. Der Fördersatz richtet sich nach dem angestrebten Energieeffizienzstandard und kann bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kostenbetragen.
Die Kosten einer energetischen Sanierung können je nach Größe und Alter des Gebäudes sowie den geplanten Maßnahmen erheblich variieren. In einigen Fällen können die Investitionen mehrere tausend bis zehntausend Euro betragen. Um die finanzielle Last zu mildern, können Eigenheimbesitzer Fördermittel von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Anspruch nehmen, solange der Förderrahmen der Bundesregierung noch nicht ausgeschöpft ist.
Zusätzlich dazu besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen Steuervorteile bei energetischen Sanierungsmaßnahmen zu nutzen. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn das Gebäude mindestens zehn Jahre alt ist und der Eigentümer selbst darin wohnt. In solchen Fällen können bis zu 20 Prozent der Kosten steuerlich abgesetzt werden, sofern keine Förderung durch die KfW in Anspruch genommen wurde.